Falsch berechnete Zinsen: Sparkassen-Kunden können nachfordern

    Die Verbraucherzentrale fand in Sparkassen-Verträgen aus der Zeit vor 2004 ungültige Klauseln, die den Sparzins festlegen. Betroffen sind Sparverträge und Prämiensparverträge mit variablem, sogenanntem »flexiblem« Zins. Die meisten Kunden erhielten von ihrer Sparkasse zu wenig Zinsen - bis hin zu vierstelligen Beträgen.


    Alt und flexibel: Hier liegt Geld

    Vor allem bei den alten »flexiblen« Sparverträgen, die seit mindestens 2004 laufen und bei denen der Anleger keinen neuen Verzinsungsregeln zugestimmt hat, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Zinsrechnung der Sparkasse ungültig ist. Aber auch neuere Verträge können von der Falschrechnung betroffen sein.
    Drei- bis vierstellige Zinsbeträge können in diesem Fall von betroffenen Sparkassenkunden nachgefordert werden.


    Grundsatzurteil des BGH schiebt Riegel vor

    Schon 2004 hatte der Bundesgerichtshof die flexible Zinsgestaltung der Sparkassen für ungültig erklärt und gültige Klauseln eingefordert (Az: XI ZR 140/03). Aber aus der Zeit vor 2004 laufen immer noch Tausende Verträge. Auch viele der Zinsklauseln neu abgeschlossener Prämiensparverträge sind laut Verbraucherzentrale Sachsen ungültig.

    Wann sind Zinsanpassungen gültig?

    1. Die variablen Zinsen müssen sich an einem Referenzzins orientieren. (Festlegung nach der Bundesbank-Zeitreihe WX 4260)
    2. Die Sparzinsen müssen monatlich angepasst werden. Zeitliche Verzögerungen (bspw. eine quartalsweise Veränderung) sind nicht zulässig
    3. Keine Schwelle: Die Anpassung des Zinssatzes darf nicht erst erfolgen, wenn ein bestimmter Schwellenwert erreicht ist.
    4. Relative Anpassung: Die Sparzinsen dürfen nicht um einen absoluten Wert unter dem Referenzzins liegen, sie müssen sich vielmehr relativ zum Referenzzins verändern.

    Was können Sie als Kunde tun?

    Bitten Sie Ihre Sparkasse um Auskunft über den herangezogenen Referenzzins und die Entwicklung Ihres Sparzinses über den Zeitraum der Laufzeit Ihres Vertrags. Bei Zweifeln bitten Sie um eine Neuberechnung, die sich an den BGH-Urteilen orientiert.

    Sollte die Antwort der Sparkasse Sie nicht zufriedenstellen, dann sollten Sie sich an die Schlichtungsstelle der Sparkassen wenden. Dort werden Ihre Zinsklauseln erneut (kostenfrei!) überprüft.

    Falls Sie der Sparkasse nicht mehr vertrauen, können Sie diese Zinsberechnung und ein Rechtsgutachten von der Verbraucherzentrale Sachsen vornehmen lassen, das müssen Sie allerdings bezahlen (85 Euro). Damit können Sie dann zur Schlichtungsstelle gehen.

    Unser Tipp: Gekündigte Verträge beanstanden!

    Sollte Ihr Vertrag schon 2016 gekündigt worden sein, können Sie noch bis Ende des Jahres nachträglich die Zinsberechnung beanstanden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

    Sparen, aber richtig!

    Mit unserer Expertise gelingt die Geldvermehrung.

    Die passende Anlageform für Ihr Vermögen

    Fragen Sie nach unserer individuellen Beratung  

    Wir sind für Sie da