Die neue Brückenteilzeit: Was müssen Sie beachten?

    Seit Anfang dieses Jahres können Arbeitnehmer befristet in Teilzeit gehen, ohne dadurch ihre längerfristigen beruflichen Chancen zu gefährden. Es existiert eine neue gesetzliche Regelung, die ein Rückkehrrecht zur vorherigen Arbeitszeit garantiert.

     


    Kinder, eine Weiterbildung, mehr Zeit für sich, die Pflege von Angehörigen: Bisher war es schwierig, übergangsweise Verringerungen der Arbeitszeit mit den längerfristigen Berufschancen in Einklang zu bringen, denn man hatte keinen Rechtsanspruch darauf, später wieder zur vollen Arbeitszeit zurückzukehren.

     

    Wie sieht das neue Teilzeitmodell aus?

    Seit dem 1. Januar 2019 gibt die Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBFG) Arbeitnehmern das Recht, zeitlich befristet (für ein bis maximal fünf Jahre) in Teilzeit zu arbeiten und vor allem danach ihre Arbeitszeit wieder zur vollen Stundenzahl aufzustocken.

    Nach der alten Regelung musste der Arbeitnehmer hierfür die Existenz eines freien Arbeitsplatzes beweisen und begründen, dass er dafür genauso geeignet ist wie ein anderer Bewerber.
    Diese Beweislast liegt jetzt beim Arbeitgeber: Er muss nachweisen, dass es keinen freien Arbeitsplatz oder eben geeignete andere Bewerber gibt. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Wunsch seines Arbeitnehmers nach einer geänderten Arbeitszeit zu erörtern. Zudem darf der Mitarbeiter hierbei den Betriebsrat hinzuziehen.

     

    Warum wurde die Brückenteilzeit eingeführt?

    Vor allem Eltern, die sich vorrangig um die Kindererziehung kümmern wollen, sollen hierdurch aus der Karrierefalle entkommen. 
    Die neue Regelung ermöglicht es, freiwillig in Teilzeit arbeiten zu können, ohne Gefahr zu laufen, hinterher unfreiwillig dort festzustecken.
    Diese Teilzeitfalle betraf bisher vor allem Frauen, die für ihr Engagement für die Familie mit Einkommenseinbußen und einer zu kleinen Rente bestraft wurden. Für sie ist das Rückkehrrecht in die Vollzeit vor allem wichtig.

     

    Wer kann die Brückenteilzeit nutzen?

    Das neue Modell betrifft Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Anspruch auf das neue Teilzeitmodell ist unabhängig von Gründen wie Kindererziehung, Weiterbildung oder Pflege.

    Nur in Firmen mit über 200 Mitarbeitern haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer auch das Recht auf die Brückenteilzeit, denn kleinere Betriebe (46-200 Mitarbeiter) fallen unter die Zumutbarkeitsgrenze. Der Arbeitgeber muss hier nur jeweils einem von 15 Mitarbeitern die neue Teilzeit genehmigen. 

    Auch Mitarbeiter, die bereits teilzeitbeschäftigt sind, können zusätzlich in Brückenteilzeit gehen und hierdurch ihre Arbeitszeit vorübergehend weiter reduzieren. (Dadurch erhalten sie allerdings kein Recht auf eine Vollzeitstelle, nur das zur Rückkehr zur ursprünglichen Teilzeit.)

     

    So beantragen Sie die Brückenteilzeit

    Ihr Antrag muss mindestens drei Monate vor der gewünschten Verringerung bei Ihrem Arbeitgeber gestellt werden. Dies passiert schriftlich (Brief, Mail oder Fax). 
    In Ihrem Antrag müssen Sie darlegen, auf wie viele Stunden Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten, an welchen Wochentagen Sie wie lange arbeiten wollen und für welchen Zeitraum die Brückenteilzeit gelten soll.

    Nur bei bestimmten betrieblichen Gründen kann Ihr Antrag abgelehnt werden, und die Antwort muss spätestens einen Monat vor Beginn der beantragten Teilzeit geschehen. Verschläft Ihr Chef die Frist, gilt der Antrag automatisch als genehmigt.

     

    Kann ich nur einmal in Brückenteilzeit gehen?

    Jeder Arbeitnehmer darf mehrmals eine Brückenteilzeit beantragen und muss hierfür nur bestimmte Fristen beachten:
    Frühestens ein Jahr nach Beendigung der Teilzeit kann eine weitere beantragt werden. Wurde der erste Antrag auf Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen abgelehnt, können Sie erst zwei Jahre später erneut einen Antrag stellen. Bei einem Antrag, der im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung abgelehnt wurde, beträgt diese Frist ein Jahr.
    Arbeitnehmer können innerhalb dieser Fristen Ihre Arbeitszeit nur noch aus Gründen reduzieren, bei denen gesonderte gesetzliche Regelungen greifen. Beispielsweise, wenn Sie ein Kind bekommen: Hier gilt dann das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

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