Filesharing: Der Inhaber des Internetzugangs haftet

    18.10.2018 - Der Haftung für Urheberrechtsverletzung durch illegales Filesharing konnte sich jeder Inhaber eines Internetzugangs nach deutscher Rechtsprechung bislang entziehen, wenn auch andere Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten und damit die Identifizierung des Täters nicht möglich war.


    Dem hat der Europäische Gerichtshof jetzt in einem Urteil widersprochen (Rechtssache C-149/17). Der EuGH beschied, dass das »Gleichgewicht zwischen verschiedenen Grundrechten« nicht gegeben sei. Den Familienmitgliedern des Inhabers eines Netzanschlusses würde so nämlich absoluter Schutz gewährt und der Inhaber des Urheberrechts in seinem Grundrecht des geistigen Eigentums beeinträchtigt. Das Landgericht München I prüft nun die Mittel des nationalen Rechts, nach denen die Verantwortung für die Urheberrechtsverletzung festzustellen wäre.

    Filesharing an sich ist nur dann illegal, wenn fremde Urheberrechte damit verletzt werden. In diesem Fall kann der Rechteinhaber das geschützte Produkt abmahnen und haften muss der Inhaber des Internetanschlusses.

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