AXA - Unfall-Kombirente: Kündigung unwirksam

    22.02.2022 - Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Az. 20 U 21/21) war die Kündigung von 7.900 Versicherungsverträgen der Unfall-Kombirente durch die Axa-Versicherung nicht statthaft. Gegen diese Kündigung hatte die Verbraucherzentrale Hamburg geklagt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. 


     

    Diese Unfall-Kombirente hatte die Axa zwischen 2006 und 2010 vertrieben; sie wurde als „kleine“ Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) angeboten. Diese Art von Versicherung ist gerade mit steigendem Alter immer schwieriger zu bekommen, deshalb darf sie der Versicherer nicht kündigen.

    2018 wurden die Axa-Kunden darüber informiert, dass die Kosten dieser Kombirente zu hoch geworden seien und deshalb das Leistungsversprechen nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Angeboten wurde der Wechsel in einen teureren Vertrag, andernfalls werde gekündigt.
    Etwa 10.000 Versicherte wechselten daraufhin in den neuen Vertrag, dem Rest wurde gekündigt.

    Dieser Kündigung fehlt laut OLG Köln aber die Rechtsgrundlage. Es heißt in dem Urteil, die Axa habe nicht transparent und damit nur unzureichend auf ihr Kündigungsrecht hingewiesen. Zum Argument des Axa-Anwalts, die Kombirente sei nicht mit einer BU zu vergleichen, sagte das Gericht, es ließe „sich nicht ernsthaft bestreiten“, dass die Kombirente „wie der Abschluss einer BU der Existenzsicherung“ diene. Und genau dieser Umstand schließe eine Kündigung aus.
    Die Axa hatte zudem keine Rücklagen für die Unfall-Kombirente aus den Beiträgen der Versicherten gebildet, was bei einer BU-ähnlichen Versicherung Pflicht gewesen wäre. Der Versicherungskonzern führte dies als Argument dafür an, dass die Kündigung möglich gewesen wäre, aber nach Ansicht des OLG sprach dieser Umstand dafür, dass der Kombirente „tatsächlich auch ein fehlerhaftes Finanzierungskonzept zugrunde lag“. Das heißt: Die Axa hatte sich verkalkuliert und diesen Fehler dann auf ihre Kunden abgewälzt.

    Die Axa legte gegen das Urteil mittlerweile Revision beim Bundesgerichtshof ein. Sollte das Urteil des OLG dort Bestand haben, können sich nach Aussage des Verbraucherzentralen-Anwalts die Axa-Kunden darauf berufen, dass ihr alter Vertrag weiterbesteht. Möglicherweise könnten auch die Kunden, die in einen neuen Vertrag gewechselt sind, wieder in den alten zurück.


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